Wer eine Immobilie erbt, muss das Grundbuch anpassen lassen – und das innerhalb von zwei Jahren. Andernfalls können hohe Gebühren fällig werden.
Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 19 W 95/22) entschieden hat. Ein Mann erbte ein Haus und damit wurde das Grundbuch unrichtig, da dort noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen war. Die Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt löst grundsätzlich Gebühren aus. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird; dann tritt eine Gebührenbefreiung ein. Wer rechtzeitig den Antrag stellt, kann deutlich sparen: bei einem Grundstückswert von 100.000 Euro fallen rund 273 Euro Gebühren an, bei 300.000 Euro sind 635 Euro (400.000 Euro = 785 Euro, 800.000 Euro = 1.415 Euro, 1,1 MIo. Euro = 1.895 Euro). Erben sollten daher die Zweijahres-Frist im Blick behalten, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Im Fall des OLG Karlsruhe konnte der Erbe den für die Berichtigung notwendigen Erbschein jedoch erst nach einem langwierigen Verfahren erhalten. Erst danach stellte er den Antrag zur Grundbuchberichtigung. Obwohl er unverschuldet die Zweijahres-Frist überschritt, verlangte das Grundbuchamt über 1.000 Euro Gebühren. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird – unabhängig davon, ob die Verzögerung verschuldet war.
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